ABG

Allgemeine
Geschäftsbedingungen



Stand: 1. März 2022 

 

 

§ I. Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Waren.

 

§ II. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Der Vertrag über das DEFRO GmbH Produkt kommt durch Unterschrift beider Vertragspartner oder mit dem Zugang einer Auftragsbestätigung der Firma DEFRO GmbH bei dem Kunden zu Stande. Der Kunde erkennt durch Unterzeichnung/Bestätigung der Auftragserteilung die nachstehenden Bedingungen an.


§ III. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Anleitungen, Datenblätter etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.



§ IV. Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise inklusive Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die anfallenden Versand- und Transportkosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
  2. Durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder Löhne, ist DEFRO berechtigt, die Verkaufspreise anzupassen. Der Vertragspartner wird im Voraus über Preiserhöhungen informiert.
  3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  4. Zusätzliche Arbeiten, die außerhalb des eigentlichen Auftrags noch bestellt werden, werden von DEFRO auf Regiebasis berechnet.
  5. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma DEFRO GmbH. Bis zur vollständigen Bezahlung darf die Ware weder verpfändet noch anderweitig an Dritte übereignet werden.
  7. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bis zu dem in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung genannten Termin zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei mehreren offenen Rechnungen werden Zahlungen zunächst auf die älteren Forderungen verrechnet, sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, so werden  Zahlungen zunächst auf Kosten, dann Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung verrechnet, wiederum jeweils auf die älteren Rechnungen.



§ V. Zurückbehaltungsrechte
 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, nur bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen.


§ VI. Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. DEFRO ist berechtigt, Teillieferungen von Vertragswaren durchzuführen, bzw. Leistungen zum Teil zu erbringen. DEFRO ist auch ohne gesonderte Vereinbarung berechtigt, Teilzahlungen, etwa nach Baufortschritt oder sonstige Vorauszahlungen zu verlangen, soweit diese in angemessenem Verhältnis zu den bereits erbrachten Leistungen stehen und unbeschadet der Rechte aus § 632a BGB.
  4. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten - etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. - sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden dem Besteller solche Umstände unverzüglich mitteilen und von ihm
  5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind, die keine Umkehr der Beweislast bezwecken, ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.


§ VII. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 


§ VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware an einen Dritten, sind wir berechtigt, dem Dritten gegenüber den verlängerten Eigentumsvorbehalt anzuzeigen und ihn zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns aufzufordern.



§ IX. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Verjährung bei Kaufverträgen

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Für von uns im Rahmen von Kaufverträgen gelieferte Ware gilt eine Beanstandungsfrist von 5 Tagen ab dem Empfang als vereinbart, sofern es sich um einen offensichtlichen Mangel handelt. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen zutage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt, die bloße Erkennbarkeit oder Sichtbarkeit reicht für die Offensichtlichkeit nicht aus, kann aber ein Indiz hierfür sein. Die Mängelrüge bedarf der Textform. Die Frist ist gewahrt, wenn die Mängelrüge innerhalb von 5 Tagen ab Empfang der Ware per Post, Telefax oder E-Mail bei uns eingeht. Nach Ablauf der Beanstandungsfrist können Gewährleistungsansprüche wegen Sach- oder Werkmängeln nur geltend gemacht werden, wenn es sich bei den Mängeln um nicht-offensichtliche Mängel handelt.
  3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  6. Bei Lieferung von Waren aus Kaufverträgen haften wir auf Gewährleistung nur unter der Voraussetzung, dass die von uns gelieferte Ware entsprechend den Herstellervorgaben und den geltenden Richtlinien installiert wurde. Die Herstellervorgaben sind auch in Bezug auf die Inbetriebnahme, Bedienung und Wartung unserer Produkte einzuhalten.
  7. Ansprüche auf Gewährleistung bestehen nicht bei Bestandteilen, die einem betriebsbedingten Verschleiß unterliegen. Die Verschleißteile werden in den Montage- und Bedienungsanleitungen des Herstellers aufgeführt.
  8. Gewährleistungsansprüche scheiden ferner bei Schäden, die vom Auftraggeber/Besteller/Betreiber zu vertreten sind aus, etwa bei:
    • Nicht-Einhaltung der Herstellervorgaben,
    • Nicht-Einhaltung der geltenden Normen und Richtlinien,
    • Bedienungsfehlern,
    • Kombination mit anderen Geräten oder Zubehör, die nicht mit der Heizungsanlage kompatibel sind soweit diese nicht von DEFRO zu vertreten sind,
    • durch den Kunden durchgeführter technischer Veränderung.
  9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montagearbeiten, ungeeigneten Brennstoffe oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  12. Bei begründeten Reklamationen erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von DEFRO durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Hierfür ist eine angemessene Frist durch den Vertragspartner einzuräumen, welche mindestens drei Wochen beträgt. Entscheidet sich DEFRO für die Nachbesserung, steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Rücktritt nur nach zweimaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung zu.


§ X. Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen. 




Besucherzahl: 6315096 , heute: 11 , gestern: 286 , Online: 1